Gesetze / Landesrecht Brandenburg / MKS-Beihilfen-Verordnung-2025

MKSBeih2025V

§ 9 Vor-Ort-Kontrollen

(1) Bei der Vor-Ort-Kontrolle erfolgt die Überprüfung

ob der Betrieb über Einrichtungen zur Haltung von Milchkühen oder Mastschweinen verfügt,

der Buchungen des Geschäftskontos hinsichtlich Leistungen aus anderen Programmen, aus Versicherungen oder von Dritten, die zum Ausgleich von Verlusten mit Bezug auf den MKS-Ausbruch erhalten wurden,

ob die in den Antragsunterlagen gemachten Angaben zu den gehaltenen Milchkühen mit den Eintragungen im Bestandsregister übereinstimmen, und

ob die in den Antragsunterlagen gemachten Angaben zu den gelieferten Mastschweinen mit den Eintragungen im Bestandsregister hinsichtlich der ausgebuchten Mastschweine übereinstimmen.

(2) Der Kontrollsatz beträgt 5 Prozent aller Beihilfeanträge.

(3) Die Auswahl der zu kontrollierenden Betriebe erfolgt risiko- und zufallsbasiert. Die Hälfte der zu kontrollierenden Betriebe wird in absteigender Reihenfolge der Beihilfebeträge ausgewählt. Aus den verbleibenden Betrieben werden zufällig Betriebe in der Anzahl der Hälfte der zu kontrollierenden Betriebe ausgewählt.

(4) Die Vor-Ort-Kontrollen sind bis zu dem in Artikel 4 Satz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1145 festgelegten Termin abzuschließen.

§ 8 § 10