Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Medizinische Universität Beamtenzuständigkeitsverordnung

MUBZV

§ 1 Beamtenbesoldung

(1) Der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg wird die Zuständigkeit für die Festsetzung und Zahlbarmachung der Besoldung der Beamtinnen und Beamten der Medizinischen Universität, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts Anderes bestimmt ist, übertragen. Zur Besoldung im Sinne des Satzes 1 gehören die Dienstbezüge gemäß § 1 Absatz 3 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 2, Nr. 34), das zuletzt durch die Bekanntmachung vom 16. Juli 2024 (GVBl. I Nr. 42) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die sonstigen Bezüge gemäß § 1 Absatz 4 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes sowie alle anderen aufgrund des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes gewährten Leistungen einschließlich der Aufwandsentschädigungen. Für die Festsetzung der Besoldung übernimmt die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg die in den Absätzen 2 und 3 genannten Entscheidungen der dort bezeichneten Stellen.

(2) Die in § 4 Absatz 2 Satz 5, § 9 Satz 3, § 10 Absatz 2 Satz 2 sowie § 25 Absatz 3 Satz 4 und aufgrund des § 11 Absatz 2 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes geregelten Zuständigkeiten bleiben unberührt.

(3) Die Medizinische Universität als die personalaktenführende Stelle ist zuständig für

die Feststellung der vergütungsfähigen Mehrarbeitsstunden, des Stundensatzes der Mehrarbeitsvergütung und der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Ausgleichszahlungen zur Abgeltung von Arbeitszeitguthaben,

die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen und der Merkmale für die Gewährung von funktionsgebundenen Stellenzulagen, Erschwerniszulagen sowie sonstigen Zulagen, Prämien und Vergütungen,

die Festsetzung von Ausgleichs- und Überleitungszulagen, soweit die Anspruchsvoraussetzungen auf Merkmalen beruhen, die nur der personalaktenführenden Stelle bekannt sind sowie

die Entscheidung über die Anrechnung anderer Einkünfte gemäß § 10 Absatz 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes.

(4) Die Zuständigkeit für die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge wird auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen, soweit die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg diese festgesetzt und ausgezahlt hat. Beruht die Überzahlung auf einer Entscheidung, die die Medizinische Universität oder eine andere Stelle getroffen hat, fordert die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg den zu viel gezahlten Betrag zurück, nachdem durch die Medizinische Universität oder die andere Stelle die Überzahlung festgestellt worden ist. Die Zuständigkeit für die Zustimmung zu einer Entscheidung über das Absehen von der Rückforderung gemäß § 13 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 2