Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Medizinische Universität Beamtenzuständigkeitsverordnung
MUBZV§ 2 Beamtenversorgung
(1) Pensionsbehörde für die Versorgungsberechtigten der Medizinischen Universität im Sinne des
§ 3 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 77), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. I Nr. 29 S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg.
(2) Der Pensionsbehörde werden die folgenden Befugnisse für die Versorgungsberechtigten sowie die aktiven Beamtinnen und Beamten der Medizinischen Universität übertragen:
die Entscheidung gemäß § 47 Absatz 3 Satz 3 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes über die Anerkennung als Dienstunfall und die Gewährung der Unfallfürsorge,
die Versagung von Unfallfürsorgeleistungen gemäß § 48 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes,
die Anordnung der ärztlichen Untersuchung gemäß § 57 Absatz 6 Satz 2 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes sowie
die Feststellung gemäß § 68 Absatz 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes, dass das Ableben eines Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
Die in § 11 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 sowie § 13 Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes geregelten Zuständigkeiten bleiben unberührt.
(3) Der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg wird die Zuständigkeit für die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge gemäß § 7 Absatz 2 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes übertragen.
(4) Der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg wird die Zuständigkeit für die Zustimmung zu einem Verzicht auf die Rückforderung von Versorgungsbezügen aus Billigkeitsgründen gemäß § 7 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes übertragen.
(5) Der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg werden im Übrigen folgende Aufgaben übertragen:
die Berechnung, Festsetzung, Erhebung und Zahlbarmachung von Versorgungszuschlägen bei Abordnungen oder Beurlaubungen,
die Festsetzung des Kapitalbetrages gemäß § 82 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes,
die Erstattung und Anforderung von Abfindungen oder Anteilen an den Versorgungsbezügen nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 26. Januar 2010 (GVBl. I Nr. 27; 2011 I Nr. 5) oder auf der Grundlage vergleichbarer Regelungen; dies gilt gleichermaßen für landesinterne Dienstherrenwechsel gemäß § 83 Absatz 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes,
die Wahrnehmung der Befugnisse des Versorgungsträgers und die Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte im Zusammenhang mit der verfahrensrechtlichen Auskunftspflicht gemäß § 220 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 ( BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
die Durchführung der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß §§ 8, 181 bis 186a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
die Beantwortung von Anfragen der Rentenversicherungsträger nach § 71 Absatz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
die Erstattung von Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung durch den Träger der Versorgungslast gemäß § 225 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie gemäß der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung vom 9. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2628), die durch Artikel 21 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248, 1279) geändert worden ist und
die Berechnung, Zahlbarmachung, Auszahlung und Abrechnung der in § 2 genannten Leistungen, auch wenn die Festsetzung von anderen Stellen vorgenommen wurde.