Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden
MeldDÜV§ 8 Datenübermittlungen an den Rundfunk Berlin-Brandenburg
(1) Die Meldebehörden dürfen dem Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) oder der von ihm nach § 10 Absatz 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages mit der Durchführung der Erhebung und des Einzugs von Rundfunkbeiträgen gemäß § 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und zur Ermittlung von Beitragsschuldnern beauftragten Stelle im Fall der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohnerinnen und Einwohner monatlich übermitteln:
Familienname,
frühere Namen,
Vornamen,
Doktorgrad,
Geburtsdatum,
derzeitige und letzte frühere Anschriften,
Einzugsdatum, Auszugsdatum und
Sterbedatum.
(2) Sofern ein Rückmeldeverfahren aus Anlass einer Anmeldung, einer Abmeldung ohne Bezug einer neuen Wohnung im Inland oder bei Änderungen des Wohnungsstatus vorgesehen ist, erfolgt die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 erst nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens.
(3) Ist für eine Einwohnerin oder einen Einwohner eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen, erfolgt keine Datenübermittlung.
(4) Die übermittelten Daten dürfen nur verwendet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkgebührenpflicht sowie die Landesrundfunkanstalt, der die Gebühr zusteht, zu ermitteln. Daten, die nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, sind spätestens innerhalb eines halben Jahres zu löschen.
Einzelnorm