Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Nationalparkgesetz Unteres Odertal
NatPUOG§ 10 Tourismus und Erholung
(1) Der Nationalpark steht der Allgemeinheit zum Zwecke eines Umwelt schonenden Tourismus, der naturkundlichen Bildung und der naturverträglichen Erholung offen, soweit dies dem Schutzzweck nach den §§ 3 und 4, den Geboten nach § 7 Abs. 1 und den Verboten nach § 8 nicht widerspricht. Der Nationalpark trägt als Erlebnisraum zur Entwicklung und Strukturverbesserung in der Region bei. Es sollen der Allgemeinheit die Ziele des Nationalparks vermittelt, Verständnis für ökologische Zusammenhänge geschaffen und dafür geeignete Bereiche des Nationalparks erlebbar gemacht werden. Die Nationalparkverwaltung kooperiert dabei mit den Kommunen und örtlichen Verbänden, Vereinen und sonstigen Institutionen, zum Beispiel bei der Entwicklung naturtouristischer Angebote.
(2) Der Nationalpark darf in den Schutzzonen Ia, Ib und II auf allen Straßen und Wegen betreten sowie mit Fahrrädern und Krankenfahrstühlen befahren werden. Die Nutzung von Kraftfahrzeugen oder Wohnwagen ist vorbehaltlich der §§ 9 und 11 bis 15 nur auf den öffentlichen Straßen und Wegen und den beschilderten Park- und Rastplätzen zulässig. Für Kutschen und Gespanne ist darüber hinaus das Befahren der Deichwege zulässig. § 99 Abs. 4 und 5 des Brandenburgischen Wassergesetzes bleibt insoweit unberührt.
(3) Im Nationalpark sind zur Förderung der naturnahen Erholungsnutzung und des Naturtourismus in den im beigefügten Kartensatz (Anlage 4 Blatt 1 bis 12) gekennzeichneten Bereichen folgende Handlungen zulässig:
das Befahren der Poldergewässer mit Kanus
vom 15. Juli bis 14. November eines jeden Jahres auf den in Anlage 4 Blatt 1 bis 3 dargestellten Strecken von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang als geführte Touren, wobei zur Führung der Polderfahrten ausschließlich die von der Nationalparkverwaltung benannten Personen berechtigt sind,
über Buchstabe a hinaus als geführte Polderfahrten mit Zustimmung der Nationalparkverwaltung,
das Reiten im Schöneberger-Stolper Wald auf den in Anlage 4 Blatt 4 gekennzeichneten Wegen,
das Baden im Rahmen des Gemeingebrauchs gemäß § 43 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes im Fittesee, im Crieort und im Stolper Loch in den in Anlage 4 Blatt 5 bis 7 gekennzeichneten Bereichen sowie im Mescheriner See, in der Westoder und der Hohensaaten-Friedrichsthaler-Wasserstraße in Höhe der im Zusammenhang bebauten Ortsteile,
das Eislaufen in den Poldern im Rahmen des Gemeingebrauchs gemäß § 43 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes auf den in Anlage 4 Blatt 8 bis 11 gekennzeichneten Flächen,
das Sammeln von Pilzen und Beeren im Schöneberger-Stolper Wald auf den in Anlage 4 Blatt 12 dargestellten Flächen für den eigenen Bedarf in vegetations- und Boden schonender Weise vom 1. August bis 31. Dezember eines jeden Jahres; artenschutzrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(4) Zur Entwicklung des Tourismus sind darüber hinaus Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung touristischer Infrastruktur, wie zum Beispiel die Errichtung von Beobachtungstürmen oder die Anlage von Erlebnispfaden und Rastplätzen, mit Zustimmung der Nationalparkverwaltung zulässig.
(5) Besucher des Nationalparks haben sich auf Gefahren einzustellen, die sich aus dem Schutzzweck des Nationalparks nach den §§ 3 und 4 ergeben können. Das Betreten und Befahren des Nationalparks einschließlich der in Absatz 3 geregelten Nutzungen erfolgt insofern auf eigene Gefahr.