Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Nationalparkgesetz Unteres Odertal
NatPUOG§ 9 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 8 sind nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen und vorbehaltlich der §§ 10 bis 15:
notwendige Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und zur Abwehr von Gefahren für Leib oder Leben von Menschen sowie für erhebliche Sachwerte,
Maßnahmen der Nationalparkverwaltung oder anderer Behörden oder öffentlicher Stellen, die der Erfüllung des Schutzzwecks des Nationalparks nach den §§ 3 und 4 oder der Gebote nach § 7 dienen,
die notwendigen Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung der bestehenden Straßen und Wege mit Ausnahme des Überziehens vorhandener Pflasterstraßen mit Schwarz- oder Betondecken sowie der Post- und Fernmeldeanlagen mit Zustimmung der Nationalparkverwaltung sowie der Anlagen der Ver- und Entsorgung und der Bundesfernstraßen im Benehmen mit der Nationalparkverwaltung; diese Arbeiten sind nach Art, Umfang und Zeitpunkt ihrer Durchführung an dem Schutzzweck des Nationalparks nach den §§ 3 und 4 auszurichten; der Zustimmung oder des Benehmens bedarf es nicht, wenn eine Unterhaltungsmaßnahme zur Abwehr einer konkreten Gefahr im Sinne der Nummer 1 unverzüglich geboten ist,
der bestimmungsgemäße Verkehr auf den im Nationalpark befindlichen öffentlichen Straßen und Bundeswasserstraßen sowie die Durchführung von Baumaßnahmen, deren Bedarf gemäß Bundesverkehrswegeplan festgestellt wurde und die entweder linienbestimmt sind oder nach § 16 Abs. 1 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes als Ortsumgehung keiner Linienbestimmung bedürfen,
Planung, Bau, Unterhaltung und Betrieb der Bundesstraße 166n zur Errichtung eines neuen Grenzüberganges; Grenzabfertigungsanlagen sind außerhalb des Nationalparks zu errichten,
gemäß einer Vereinbarung zwischen dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Mitglied der Landesregierung und den Anlagenbetreibern und Nutzungsberechtigten die Arbeiten zur Unterhaltung, Instandsetzung oder für den Neubau der Abwasserleitung im Polder 10; die Arbeiten sind nach Art, Umfang und Zeitpunkt ihrer Durchführung im Benehmen mit der Nationalparkverwaltung durchzuführen, wobei es des Benehmens nicht bedarf, wenn die Arbeiten zur Abwehr einer konkreten Gefahr im Sinne der Nummer 1 unverzüglich geboten sind,
die Arbeiten zur Unterhaltung, Instandsetzung, Erweiterung oder für den Neubau von Pipelines, Wasserversorgungsanlagen oder unterirdischen Leitungen; die Arbeiten sind nach Art, Umfang und Zeitpunkt ihrer Durchführung im Benehmen mit der Nationalparkverwaltung durchzuführen, wobei es des Benehmens nicht bedarf, wenn die Arbeiten zur Abwehr einer konkreten Gefahr im Sinne der Nummer 1 unverzüglich geboten sind.
(2) Die Verbote des § 8 Abs. 2 Nr. 14, 19, 20 und 21 gelten nicht für Hausgrundstücke und eingefriedete Gärten sowie für notwendige Maßnahmen zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Landesverteidigung, der Zollbehörden, der Feuerwehr, der Rettungsdienste, des Katastrophenschutzes und der Polizei.
(3) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ausschuss des Landtages weitere Ausnahmen für den Nationalpark oder Teile von ihm zulassen, wenn dies aus dringenden Gründen des Gemeinwohls notwendig ist und keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen des Naturhaushalts zu erwarten sind. Auf die Rechtsverordnung findet § 9 Absatz 1 bis 5 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes entsprechende Anwendung.