Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Nationalparkgesetz Unteres Odertal

NatPUOG

§ 13 Wildbestandsregulierung

(1) Im Nationalpark ist die Bestandsregulierung wild lebender Tierarten mit jagdlichen Mitteln nur aus Gründen des Hochwasserschutzes, der Unterhaltung der Gewässer 1. Ordnung und zur Abwehr von erheblichen Wildschäden auf innerhalb und außerhalb des Nationalparks gelegenen, landwirtschaftlich genutzten Flächen gestattet. Sie ist ferner zulässig zur Erhaltung oder Wiederherstellung der biotoptypischen Mannigfaltigkeit von Flora und Fauna. Sie hat nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 und entsprechend den Zielsetzungen für den Nationalpark zu erfolgen. Die Verbote des § 8 Abs. 2 Nr. 8, 14 und 19 gelten insoweit nicht. Die Jagd auf Wasservögel ist generell verboten. Die Anlage von Kirrungen bedarf der vorherigen Zustimmung der Nationalparkverwaltung. Das Verbot des § 8 Abs. 2 Nr. 21 gilt nicht für den Einsatz von Jagdgebrauchshunden im Rahmen von Tätigkeiten nach den Sätzen 1 und 2.

(2) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung erlässt im Benehmen mit dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ausschuss des Landtages zur Bestimmung der zu regulierenden Tierarten und von Art und Ausmaß der zulässigen jagdlichen Handlungen eine Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung kann die Verbote vorsehen, die erforderlich sind, um eine dem Schutzzweck des Nationalparks nach den §§ 3 und 4 entsprechende Vornahme der jagdlichen Handlungen sicherzustellen. In der Rechtsverordnung können von den Vorschriften des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg zum Jagdschutz abweichende Regelungen getroffen werden.

§ 12 § 14