Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Nationalparkgesetz Unteres Odertal
NatPUOG§ 14 Fischerei
(1) Das Angeln und Fischen im Nationalpark hat sich an dem Schutzzweck des Nationalparks nach den §§ 3 und 4 auszurichten. In der Schutzzone II ist die den Anforderungen des § 5 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes und des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg entsprechende Fischerei einschließlich der Teichwirtschaft in den vorhandenen Teichen ohne technischen Sauerstoffeintrag erlaubt. Fischbesatz ist nur in Teichwirtschaften gestattet. Die Verbote des § 8 Abs. 2 Nr. 8 und 19 gelten insoweit nicht; die Verbote des § 8 Abs. 2 Nr. 14 und 18 gelten insoweit nicht für die gewerbliche Fischerei im bisher üblichen und rechtlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus gelten die Verbote des § 8 Abs. 2 Nr. 5 bis 7 nicht für die Fortführung der Teichwirtschaft im bisher üblichen und rechtlich zulässigen Umfang mit Zustimmung der Nationalparkverwaltung.
(2) Für die gewerbliche Fischerei in der Schutzzone Ib gilt Absatz 1 bis zur Einstellung der Nutzung durch Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 im Rahmen des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens Unteres Odertal entsprechend.
(3) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ausschuss des Landtages Art und Ausmaß der Fischerei und Teichwirtschaft einschließlich des Zugangs zu den Gewässern zu regeln, soweit dies zur Erreichung des Schutzzwecks des Nationalparks nach den §§ 3 und 4 erforderlich ist. Die Rechtsverordnung bestimmt die zulässigen Bewirtschaftungsverfahren und Fischereimethoden und die erforderlichen Einschränkungen, Verbote und Maßnahmen. Zur Berücksichtigung der traditionellen Angelnutzung kann die Rechtsverordnung übergangsweise die Angelfischerei in der Schutzzone Ib zeitlich und räumlich begrenzt gestatten.