Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Nationalparkgesetz Unteres Odertal

NatPUOG

§ 4 Schutzzweck aufgrund von Recht der Europäischen Gemeinschaften und internationalen Übereinkommen

(1) Der Nationalpark ist Bestandteil des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“. Die Unterschutzstellung dient daher auch der Erhaltung und Wiederherstellung

des Gebietes als Teil des Europäischen Vogelschutzgebietes „Unteres Odertal“ nach der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.01.2010, S. 7), und

als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung „Unteres Odertal“ nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1).

Die im Nationalpark zu schützenden Lebensraumfunktionen und Arten nach der Vogelschutz-Richtlinie und die zu schützenden Lebensraumtypen und Arten nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sind in Anlage 3 benannt. Die Erhaltungsziele und die dafür erforderlichen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden im Nationalparkplan nach § 7 Abs. 2 festgelegt.

(2) Auf der Grundlage des Nationalparkplans nach § 7 Abs. 2 ist ein günstiger Erhaltungszustand der im Nationalpark vorkommenden Lebensräume und Arten gemäß der Zonierung nach § 5 Abs. 1 und 2 zu gewährleisten oder wiederherzustellen. Dabei ist die Entwicklung natürlicher, weitgehend unbeeinflusster Lebensräume und der daran gebundenen Arten in den Schutzzonen Ia und Ib zu sichern. Durch geeignete Maßnahmen sind in der Schutzzone II an bestimmte Nutzungsformen gebundene Lebensraumtypen und Habitate von Arten zu erhalten, wiederherzustellen und erforderlichenfalls zu entwickeln.

(3) Schutzzweck des Nationalparks ist darüber hinaus, die Verpflichtungen umzusetzen, die aufgrund des Übereinkommens über die biologische Vielfalt und des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung bestehen.

(4) Die für das Gebiet des Nationalparks zuständigen oder sonst verantwortlichen Behörden, Planungsträger und öffentlichen Stellen haben die Nationalparkverwaltung bei der Verwirklichung des Schutzzwecks nach den Absätzen 1 bis 3 zu unterstützen.

§ 3 § 5