Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Regulierung der Wildbestände im Nationalpark „Unteres Odertal“

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§ 6 Sonstige Einschränkungen und Bestimmungen

(1) Über § 33 Abs. 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes hinaus ist, sofern dies nicht zur Sicherung des Hochwasserschutzes erforderlich ist, die Bestandsregulierung von Wild verboten:

im Umkreis von 100 Metern um Biberburgen; die Nationalparkverwaltung informiert zum frühestmöglichen Zeitpunkt über Biberburgen;

während der Dauer der Brutzeit vom 1. Februar bis zum 31. August eines jeden Jahres im Umkreis von 300 Metern um die Horststandorte von Rohrweihen, Kormoranen und Reihern; die Nationalparkverwaltung informiert zum frühestmöglichen Zeitpunkt über Horststandorte;

im Bereich von Seeschwalben- und Möwenkolonien; die Nationalparkverwaltung informiert jährlich über die betroffenen Gewässerabschnitte und die Dauer der Einschränkung.

Ausgenommen ist das unvermeidbare und vorsichtige Durchlaufen oder Durchfahren dieser Bereiche bei Einhaltung des größtmöglichen Abstandes von der Biberburg oder den Brutplätzen; § 33 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Für den Jagdschutz und das Nachsuchen gelten folgende Regelungen:

abweichend von § 23 des Bundesjagdgesetzes und § 38 Abs. 1 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg umfasst der Jagdschutz nur den Schutz des Wildes vor Wilderern, Wildseuchen und vor streunenden Katzen, soweit dies im Rahmen der zulässigen Bestandsregulierungen nach den §§ 2 bis 5 erfolgt;

der Schutz des Wildes vor wildernden Hunden ist nur mit Zustimmung der Nationalparkverwaltung zulässig;

das Nachsuchen und die Verfolgung kranken Wildes gemäß § 34 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg ist unabhängig von der Zonierung zulässig;

die Erlegung offensichtlich kranken Wildes (zum Beispiel Räude bei Füchsen, krankgeschossenes oder verunfalltes Wild) ist im Nationalpark nach den Vorgaben des § 24 des Tierseuchengesetzes und der §§ 4 Abs. 1 und 17 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes zulässig. Soweit diese Abschüsse über die gemäß den §§ 2 bis 5 zulässige Bestandsregulierung hinausgehen, sind sie der Nationalparkverwaltung innerhalb von drei Tagen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

(3) Die nach den §§ 2 bis 5 zugelassenen jagdlichen Handlungen sind nach folgenden Maßgaben durchzuführen:

die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen ist verboten. Das Aufstellen transportabler und mobiler Ansitzeinrichtungen bedarf der Zustimmung der Nationalparkverwaltung;

für den Zugang zu den für die Wildbestandsregulierung zugelassenen Flächen oder zu mobilen Ansitzeinrichtungen sind soweit wie möglich vorhandene Wege und Pfade zu nutzen;

die Ausbildung und Prüfung von Jagdgebrauchshunden ist im Nationalpark verboten;

bei der Bestandsregulierung von Raubwild nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ist die Fallenjagd nur zulässig, soweit Lebendfallen zum Einsatz kommen;

die Anlage von Kirrungen ist verboten, soweit die National-parkverwaltung ihrer Anlage nicht zugestimmt hat;

an wildbestandsregulierenden Maßnahmen in den Verwaltungsjagdbezirken des Landes sind ortsansässige Jäger zu beteiligen;

im Verwaltungsjagdbezirk Schöneberger Wald ist über einen Zeitraum von fünf Jahren die Effizienz störungsarmer Jagdmethoden zur Regulierung der Schalenwildbestände zu erproben. Bestimmung von Ausmaß und Art der hierzu erforderlichen jagdlichen Handlungen erfolgt durch die Nationalparkverwaltung im Einvernehmen mit der unteren Jagdbehörde und dem Amt für Forstwirtschaft.

§ 5 § 7