Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnung für den Vorbereitungsdienst

OVP

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt das Nähere für den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt (Vorbereitungsdienst) sowie die ihn abschließende Staatsprüfung. Sie gilt für die berufsbegleitende Teilnahme am Vorbereitungsdienst gemäß § 5 Absatz 8 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes (berufsbegleitende Teilnahme am Vorbereitungsdienst) und für den Vorbereitungsdienst im Rahmen des Dualen Masterstudiengangs gemäß § 1 Absatz 3 Satz 4 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt wird, entsprechend.

(2) Soweit in dieser Verordnung nichts Anderes geregelt ist, werden alle Anerkennungen, Zuordnungen, Zulassungen, Genehmigungen sowie alle Entscheidungen in der Durchführung und Organisation des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfungen durch das Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung wahrgenommen.

§ 2