Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnung für den Vorbereitungsdienst
OVP§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Für den Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer die fachlichen Voraussetzungen durch einen lehramtsbezogenen Masterabschluss gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes oder einen ihm gleichgestellten Abschluss nachweist, der den Zugang zum Vorbereitungsdienst eröffnet. Zur Sicherung der Mobilität von Absolventinnen und Absolventen können außerhalb des Landes Brandenburg abgelegte lehramtsbezogene Prü-fungen gemäß § 13 Absatz 1 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes als Zugang zum entsprechenden Vorbereitungsdienst auch mit Fächern anerkannt werden, die dem Fächerkanon der Lehramtsstudienverordnung nicht zugeordnet werden können, aber an Schulen des Landes Brandenburg unterrichtet werden. Anstelle eines Faches nach § 16 Absatz 1 der Lehramtsstudienverordnung für das Lehramt für Förderpädagogik kann auch der Studienbereich Grundschulpädagogik mit einem Fach der Primarstufe für den Zugang zum Vorbereitungsdienst anerkannt werden. Für die Zulassung zur berufsbegleitenden Teilnahme am Vorbereitungsdienst ist außerdem ein Beschäftigungsverhältnis im Schuldienst nachzuweisen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist im Falle des Dualen Masterstudiengangs der Zugang zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt für die Primarstufe, für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) mit Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe I und für das Lehramt für Förderpädagogik nur eröffnet, wenn der Abschluss Bachelor of Education und die Immatrikulationsbescheinigung für dieses Duale Masterstudium nachgewiesen werden.
(3) Bewerberinnen und Bewerber, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist, haben nachzuweisen, dass sie über die für den Unterricht erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse, mindestens jedoch auf der Kompetenzstufe C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens, verfügen. Im Falle des Dualen Masterstudiengangs richten sich die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nach den Anforderungen für den Zugang zum Studiengang.
(4) Für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer) ist eine fachpraktische Tätigkeit von mindestens zwölf Monaten Dauer nachzuweisen. Für die Zuordnung zu einer beruflichen Fachrichtung im Vorbereitungsdienst kann auch ein nicht lehramtsbezogener Bachelor abschluss berücksichtigt werden, wenn zusätzlich ein lehramtsbezogener Masterabschluss nachgewiesen wird.