Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnung für den Vorbereitungsdienst
OVP§ 3 Termine und Fristen
(1) Für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst sind in der Regel jährlich zwei Termine vorzusehen. Die Einstellungstermine und Antragsfristen werden von dem Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung bekannt gegeben. Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Rahmen des Dualen Masterstudiengangs erfolgt jährlich zum 1. Februar.
(2) Der Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst (Zulassungsantrag) ist fristgemäß gestellt, wenn er zusammen mit den Antragsunterlagen gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 bis zum Ablauf der Antragsfrist für den jeweiligen Zulassungstermin bei dem Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung eingegangen ist; der Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Rahmen des Dualen Masterstudiengangs muss bis zum 15. August des Vorjahres eingegangen sein.
(3) Zulassungsanträge, denen aus Kapazitätsgründen nicht entsprochen werden kann, sind für jeden nachfolgenden Termin zu wiederholen, wenn eine zusammenhängende Wartezeit gemäß § 9 anerkannt werden soll. In jedem weiteren Zulassungsantrag sind die Zulassungstermine anzugeben, zu denen der jeweils gestellte Zulassungsantrag aus Kapazitätsgründen erfolglos war. Für Duale Masterstudiengänge gemäß § 1 Absatz 3 Satz 4 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes gilt § 5 Absatz 1 entsprechend.