Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnung für den Vorbereitungsdienst

OVP

§ 4 Zulassungsantrag

(1) Der Zulassungsantrag ist in der Regel über das Onlinebewerbungsportal bei dem Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung zu stellen. Dem Zulassungsantrag sind als Antragsunterlagen

das Zeugnis über die Prüfung oder den Hochschulabschluss gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder der von der Hochschule erteilte vorläufige Nachweis über den Hochschulabschluss, gegebenenfalls einschließlich des erteilten Bescheids über die Anerkennung der Prüfung oder des Hochschulabschlusses, sowie in den Fällen des § 2 Absatz 2 zusätzlich der Zulassungsbescheid für den Dualen Masterstudiengang und

gegebenenfalls das Zeugnis über eine Erweiterungsprüfung oder das Hochschulzertifikat gemäß den Vorschriften der Befähigungserwerbsverordnung oder eines gleichwertigen Abschlusses sowie

gegebenenfalls Nachweise über Kenntnisse in der deutschen Sprache auf dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprache gemäß § 2 Absatz 2 sowie

die weiteren geforderten Nachweise und Unterlagen

in elektronischer Form beizufügen. Soweit abweichend von Satz 1 der Zulassungsantrag schriftlich gestellt wird, sind die Antragsunterlagen dem Zulassungsantrag als Kopie beizufügen.

(2) Die Antragsunterlagen gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 sind von den Bewerberinnen und Bewerbern, deren Einstellung in Aussicht genommen wird, im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie vorzulegen. Außerdem können von diesen Bewerberinnen und Bewerbern weitere, für die Zulassung erforderliche Nachweise und Unterlagen verlangt werden. Bestehen an der Echtheit der Antragsunterlagen gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 begründete Zweifel, kann die Vorlage der entsprechenden Originale oder Beibringung amtlich beglaubigter Kopien innerhalb einer angemessenen Frist verlangt werden. Die Kosten für die Beglaubigung von Kopien sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu tragen.

(3) Sind die Antragsunterlagen nicht in deutscher Sprache verfasst, kann die Vorlage einer Übersetzung in deutscher Sprache, die von einer oder einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder Übersetzer gefertigt wurde, verlangt werden, wenn das für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist. Die Kosten hierfür sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu tragen.

(4) Der Eingang des Zulassungsantrags ist spätestens zum Ablauf der jeweiligen Antragsfrist schriftlich zu bestätigen. Soweit für die Zulassung erforderliche Antragsunterlagen nachzureichen sind, sind diese sowie die Nachreichfrist in der Eingangsbestätigung aufzuführen. Auf die Folgen der Nichteinhaltung der eingeräumten Nachreichfrist ist hinzuweisen.

(5) Antragstellerinnen und Antragsteller, die bereits Zeiten im Vorbereitungsdienst für ein Lehramt erbracht haben, können nach Maßgabe freier Ausbildungsplätze in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden, wenn ein geordneter Ausbildungszusammenhang gewährleistet ist, bereits geleistete Zeiten können angerechnet werden. Ein erneuter Beginn des Vorbereitungsdienstes ist nur im begründeten Einzelfall möglich. Nach der Meldung zur Staatsprüfung ist eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst ausgeschlossen.

(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist der Zulassungsantrag für die berufsbegleitende Teilnahme am Vorbereitungsdienst schriftlich auf dem Dienstweg an das Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung zu richten.

(7) Bei Vorliegen aller Voraussetzungen für den Zugang zum Vorbereitungsdienst im Rahmen des Dualen Masterstudiengangs ist die beabsichtigte Zulassung jeweils zum 1. Februar verbindlich gegenüber der zuständigen Hochschule bis zum 30. September zuzusichern. Die zuständige Hochschule bestätigt gegenüber dem Landesinstitut für Schule und Lehrkräftebildung die endgültige Immatrikulation bis zum 15. November.

§ 3 § 5