Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnung für den Vorbereitungsdienst
OVP§ 29 Gesamtnote der Staatsprüfung
(1) Der Prüfungsausschuss für die mündliche Prüfung ermittelt gemäß § 23 Absatz 3 aus
der dreifach gewichteten Note der Beurteilung,
der zweifach gewichteten Note der mündlichen Prüfung und
der fünffach gewichteten Note der unterrichtspraktischen Prüfung
die Gesamtnote der Staatsprüfung und setzt diese fest.
(2) Die Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn
die Gesamtnote der Staatsprüfung oder
die Note der unterrichtspraktischen Prüfung oder
die Note der mündlichen Prüfung
nicht mindestens ausreichend (4,0) ist. Sie ist endgültig nicht bestanden, wenn die Wiederholungsprüfung nicht bestanden wurde.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die mündliche Prüfung teilt dem Prüfling am Ende der mündlichen Prüfung das Ergebnis der Staatsprüfung mit.
(4) Das Pädagogische Zentrum gibt das Ergebnis der Staatsprüfung dem Prüfling schriftlich bekannt. Wurde die Staatsprüfung nicht bestanden, ist dem Prüfling außerdem die Entscheidung über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes gemäß § 33 Absatz 1 mitzuteilen. Wurde die Staatsprüfung endgültig nicht bestanden, erfolgt die Bekanntgabe des Ergebnisses der Staatsprüfung unverzüglich nach Abschluss des Prüfungsverfahrens.
(5) Bei Entscheidungen gemäß den §§ 30 bis 32 wird das Ergebnis der Staatsprüfung durch das Pädagogische Zentrum festgestellt.