Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnung für den Vorbereitungsdienst

OVP

§ 29 Gesamtnote der Staatsprüfung

(1) Der Prüfungsausschuss für die mündliche Prüfung ermittelt gemäß § 23 Absatz 3 aus

der dreifach gewichteten Note der Beurteilung,

der zweifach gewichteten Note der mündlichen Prüfung und

der fünffach gewichteten Note der unterrichtspraktischen Prüfung

die Gesamtnote der Staatsprüfung und setzt diese fest.

(2) Die Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn

die Gesamtnote der Staatsprüfung oder

die Note der unterrichtspraktischen Prüfung oder

die Note der mündlichen Prüfung

nicht mindestens ausreichend (4,0) ist. Sie ist endgültig nicht bestanden, wenn die Wiederholungsprüfung nicht bestanden wurde.

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die mündliche Prüfung teilt dem Prüfling am Ende der mündlichen Prüfung das Ergebnis der Staatsprüfung mit.

(4) Das Pädagogische Zentrum gibt das Ergebnis der Staatsprüfung dem Prüfling schriftlich bekannt. Wurde die Staatsprüfung nicht bestanden, ist dem Prüfling außerdem die Entscheidung über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes gemäß § 33 Absatz 1 mitzuteilen. Wurde die Staatsprüfung endgültig nicht bestanden, erfolgt die Bekanntgabe des Ergebnisses der Staatsprüfung unverzüglich nach Abschluss des Prüfungsverfahrens.

(5) Bei Entscheidungen gemäß den §§ 30 bis 32 wird das Ergebnis der Staatsprüfung durch das Pädagogische Zentrum festgestellt.

§ 28 § 30