Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnung für den Vorbereitungsdienst
OVP§ 33 Wiederholung der Staatsprüfung
(1) Wurde die Staatsprüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt, kann sie höchstens einmal wiederholt werden. Für das Ablegen der Wiederholungsprüfung auf Grund einer unternommenen und gemäß § 26 Absatz 8 oder § 29 Absatz 2 nicht bestandenen Staatsprüfung ist der Vorbereitungsdienst zu verlängern. Die Dauer der Verlängerung soll mindestens vier und höchstens sechs Monate betragen. In dieser Zeit gilt der Prüfling als in die Prüfung eingetreten. Über die Dauer der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Pädagogischen Zentrums. Die Entscheidung ist dem Prüfling schriftlich mitzuteilen.
(2) Wurde eine Staatsprüfung gemäß § 30 Absatz 1, § 31 Absatz 2 oder § 32 Absatz 2 für nicht bestanden erklärt, ist der Vorbereitungsdienst nicht zu verlängern. Auf Antrag des Prüflings kann die Staatsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Nichtbestehens gemäß Absatz 1 Satz 1 wiederholt werden. Nach Ablauf der Frist gemäß Satz 2 wird das Prüfungsverfahren endgültig eingestellt und die Staatsprüfung für endgültig nicht bestanden erklärt.