Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnung für den Vorbereitungsdienst
OVP§ 6 Auswahlkriterien
(1) Sofern die Zahl der fristgemäß gestellten Zulassungsanträge die Zahl der gemäß § 5 Absatz 1 und 5 jeweils zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze übersteigt, sind vorab bis zu zehn Prozent der Ausbildungsplätze jeder Laufbahn für Fälle außergewöhnlicher Härte zu vergeben. Von den danach verbleibenden Ausbildungsplätzen sind
65 Prozent nach der Rangfolge nach Leistung gemäß § 8 und
35 Prozent nach der Dauer der Wartezeit gemäß § 9
zu vergeben.
(2) Über die Vergabe verbleibender Ausbildungsplätze innerhalb eines Auswahlkriteriums gemäß Absatz 1 entscheidet das Los.
(3) Soweit in einem Schulamtsbereich die Anzahl der Bewerbungen die Anzahl der gemäß § 5 Absatz 5 zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze für die berufsbegleitende Teilnahme am Vorbereitungsdienst übersteigt, erfolgt die Auswahl nach der Gesamtnote des der jeweiligen Bewerbung zu Grunde liegenden Hochschulabschlusses. Bei der Gesamtnote ist eine Dezimalstelle ohne Rundung zu berücksichtigen. Bei gleicher Gesamtnote hat zunächst die Bewerberin oder der Bewerber Vorrang, die oder der im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch schwerbehindert oder entsprechend gleichgestellt ist. Im Übrigen entscheidet die Anzahl der bisher erfolglos gebliebenen Bewerbungen für den Vorbereitungsdienst oder die berufsbegleitende Teilnahme am Vorbereitungsdienst. Werden in einem Schulamtsbereich auf Grund der Bewerberlage die zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze nicht oder nicht vollumfänglich genutzt, können die verbleibenden Ausbildungsplätze bei Bedarf an Bewerberinnen und Bewerber aus anderen Schulamtsbereichen vergeben werden. Über die Vergabe dieser Ausbildungsplätze entscheidet das Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung gemäß Satz 1. Die §§ 7 bis 9 finden für die berufsbegleitende Teilnahme am Vorbereitungsdienst keine Anwendung.