Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung

PflBSchV

§ 16 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Geschäftsstelle ist berechtigt, die zur Durchführung des § 2 Absatz 4 und 5, des § 4 Absatz 1, 4 und 5, des § 8 Absatz 2 sowie des § 9 Absatz 5 erhaltenen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

(2) Die Geschäftsstelle darf personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies zur Durchführung nach dieser Verordnung erforderlich ist. Die personenbezogenen Daten sind zehn Jahre nach Ende des Schiedsverfahrens aufzubewahren. Danach sind sie zu vernichten und bei elektronischer Speicherung zu löschen.

Einzelnorm

§ 15 § 17