Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Prämien- und Ehrenzeichengesetz
PrämEhrG§ 13 Antrags- und Bewilligungsverfahren für den Zuschuss zum Aufwandsersatz
(1) Der Zuschuss zum Aufwandsersatz für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren kann auf Antrag der Aufgabenträger des örtlichen Brandschutzes gewährt werden. Antragsberechtigt ist der Aufgabenträger des örtlichen Brandschutzes, in dessen Freiwilliger Feuerwehr der aktive ehrenamtliche Dienst geleistet wird. Die Aufgabenträger des örtlichen Brandschutzes übernehmen die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben. Bewilligungsbehörde ist das für Brandschutz zuständige Ministerium. Das für Brandschutz zuständige Mitglied der Landesregierung kann die Aufgabe im Wege der Rechtsverordnung auf eine nachgeordnete Behörde oder Einrichtung übertragen.
(2) Auf das Antragsverfahren für den Zuschuss zum Aufwandsersatz für ehrenamtliche Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Technischen Hilfswerks im Land Brandenburg findet § 9 Absatz 2, 3 und 5 entsprechende Anwendung. Bewilligungsbehörde ist das für Katastrophenschutz zuständige Ministerium. Das für Katastrophenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung kann die Aufgabe im Wege der Rechtsverordnung auf eine nachgeordnete Behörde oder Einrichtung übertragen.
(3) Anträge nach Absatz 2 können auch auf Vorschlag der im Katastrophenschutz des Landes Brandenburg mitwirkenden Hilfsorganisationen oder der Bundesanstalt des Technischen Hilfswerks, bei der die oder der ehrenamtliche Mitwirkende die Dienstzeit erbracht hat, erfolgen. Die Vorschläge des Technischen Hilfswerks sind über die Regionalstellen des Technischen Hilfswerks einzureichen. Die Vorschläge müssen die für die Antragstellung erforderlichen Daten enthalten. § 30 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend.
(4) Die Bewilligungsbehörde prüft die Vollständigkeit und Plausibilität der Anträge nach den Absätzen 1 und 2 und entscheidet über die Gewährung der Zuschüsse zum Aufwandsersatz nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Einzelnorm