Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Prämien- und Ehrenzeichengesetz

PrämEhrG

§ 15 Anwendungsbereich für die Stiftung von Ehrenzeichen zur Würdigung von Verdiensten auf dem Gebiet des Brand- und Katastrophenschutzes

Zur Würdigung von Verdiensten auf dem Gebiet des Brand- und Katastrophenschutzes werden Ehrenzeichen gestiftet.

Einzelnorm

§ 14 § 16