Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Prämien- und Ehrenzeichengesetz
PrämEhrG§ 6 Trageerlaubnis
Das Tragen bereits verliehener Medaillen für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr ist weiterhin gestattet.
Einzelnorm
Abschnitt 2
Jubiläumsprämie Brand- und Katastrophenschutz