Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Prämien- und Ehrenzeichengesetz

PrämEhrG

§ 9 Antrags- und Bewilligungsverfahren für die Jubiläumsprämie

(1) Die Jubiläumsprämie für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr wird gleichzeitig mit dem Antrag auf Verleihung einer Medaille für Treue Dienste gemäß § 3 für zehn-, 20-, 30-, 40- oder 50-jährige aktive Dienstzeit beantragt. § 3 Absatz 1 findet Anwendung. Bewilligungsbehörde ist das für Brandschutz zuständige Ministerium. Das für Brandschutz zuständige Mitglied der Landesregierung kann die Aufgabe im Wege der Rechtsverordnung auf eine nachgeordnete Behörde oder Einrichtung übertragen.

(2) Die Jubiläumsprämie für ehrenamtliche Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Technischen Hilfswerks in Brandenburg kann auf Antrag der unteren Katastrophenschutzbehörden gewährt werden. Antragsberechtigt ist die untere Katastrophenschutzbehörde, bei dem die oder der ehrenamtliche Mitwirkende registriert ist. Die unteren Katastrophenschutzbehörden übernehmen die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben, insbesondere dafür, dass die Angaben über die Dienstzeiten hinreichend belegt sind. Bewilligungsbehörde ist das für Katastrophenschutz zuständige Ministerium. Das für Katastrophenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung kann die Aufgabe im Wege der Rechtsverordnung auf eine nachgeordnete Behörde oder Einrichtung übertragen.

(3) Anträge nach Absatz 2 können auch auf Vorschlag der im Katastrophenschutz des Landes Brandenburg mitwirkenden Hilfsorganisation oder der Bundesanstalt des Technischen Hilfswerks, bei der die oder der ehrenamtliche Mitwirkende die aktive Dienstzeit erbracht hat, erfolgen. Die Vorschläge des Technischen Hilfswerks sind über die Regionalstellen des Technischen Hilfswerks einzureichen. Die Vorschläge müssen die für die Antragstellung erforderlichen Daten enthalten. Die Vorschläge sind bei der gemäß Absatz 2 Satz 2 zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde einzureichen.

(4) Bis zum Ablauf des Jahres 2019 kann die Jubiläumsprämie nach § 8 für eine vor dem 1. Januar 2019 vollendete aktive ehrenamtliche Dienstzeit von 50 Jahren gewährt werden. Jubiläumsprämien nach § 8, die ab dem 1. Januar 2019 gewährt werden können, können auch in den nachfolgenden Jahren gewährt werden. Eine weitergehende Rückwirkung, insbesondere die rückwirkende Gewährung von Jubiläumsprämien für vor dem 1. Januar 2019 erreichte zehn-, 20-, 30- oder 40-jährigen Jubiläen ist ausgeschlossen.

(5) Die Bewilligungsbehörde prüft die Vollständigkeit und Plausibilität der Anträge nach den Absätzen 1 und 2 und entscheidet über die Gewährung von Jubiläumsprämien nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Einzelnorm

§ 8 § 10