Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Prämien- und Ehrenzeichengesetz

PrämEhrG

§ 8 Höhe der Jubiläumsprämien

Die Jubiläumsprämie nach § 7 beträgt bei einer aktiven ehrenamtlichen Dienstzeit von zehn, 20, 30, 40 und 50 Jahren jeweils 500 Euro.

Einzelnorm

§ 7 § 9