Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz

RiWO

§ 24 Wahlausschreiben

Der Gesamtwahlvorstand erlässt das Wahlausschreiben für die Wahl der Personen, die als nichtständiges Mitglied des Richterwahlausschusses dem Landtag vorgeschlagen werden sollen, der Landeswahlvorstand erlässt das Wahlausschreiben für die Wahl der Personen, die als ständige Mitglieder des Richterwahlausschusses dem Landtag vorgeschlagen werden sollen. Das Wahlausschreiben muss die Angaben nach § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 10 enthalten; der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben durch die Angaben nach § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 11 bis 15.

§ 23 § 25