Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz

RiWO

§ 5 Wahlausschreiben

(1) Spätestens sechs Wochen vor dem Tag der Wahl erlässt der zuständige Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. Es ist von sämtlichen Mitgliedern des zuständigen Wahlvorstandes zu unterschreiben. Das Wahlausschreiben muss enthalten:

Ort und Tag seines Erlasses,

die Grundsätze, nach denen die Wahl stattfindet (§ 88 Absatz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes), und den Hinweis, dass Frauen und Männer bei der Besetzung der zu wählenden Gremien angemessen berücksichtigt werden und zu diesem Zweck ebenso viele Frauen wie Männer vorgeschlagen werden sollen, sofern die Wahl eines Gremiums auf der Grundlage von Vorschlagslisten erfolgt (§ 88 Absatz 2 des Brandenburgischen Richtergesetzes),

die Zahl der jeweils zu wählenden Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (§ 15 Absatz 1 Satz 2, § 34 Absatz 1 und 2, § 92 Absatz 4 Satz 2 des Brandenburgischen Richtergesetzes),

den Hinweis, dass nur Wahlberechtigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind (§ 10 Absatz 1),

den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis bis zum Werktag vor Beginn der Stimmabgabe, 12 Uhr, beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden müssen (§ 4 Satz 1),

die Mindestzahl von Personen, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss (§ 25 Absatz 3, § 37 Absatz 3, §§ 46, 52), und den Hinweis, dass im Fall der Verhältniswahl jede oder jeder Wahlberechtigte nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden kann (§ 37 Absatz 7, §§ 46, 52),

im Fall der Wahlen zu den Richter- und Staatsanwaltsräten den Hinweis, dass der Wahlvorschlag auch von einem Berufsverband der Richter- oder Staatsanwaltschaft eingebracht werden kann und von zwei beauftragten Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss (§ 37 Absatz 2 und 4, § 46),

die Aufforderung, Wahlvorschläge, die den Anforderungen des § 6 Absatz 1 entsprechen müssen, innerhalb von 18 Kalendertagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen (§ 6 Absatz 3); der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben,

den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden können und nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist,

einen Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl (§ 13),

die Angabe, wo und wann das Wählerverzeichnis, die Wahlvorschläge und diese Wahlordnung eingesehen werden können,

den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekannt gegeben werden,

den Ort und die Zeit der Stimmabgabe,

den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung und

den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind.

(2) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom zuständigen Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.

(3) Der örtliche Wahlvorstand vermerkt auf dem Wahlausschreiben den ersten und letzten Tag des Aushangs.

(4) Mit dem Werktag, der auf den Erlass des Wahlausschreibens folgt, ist die Wahl eingeleitet.

(5) Der Wahlvorstand hat Abschriften oder einen Abdruck des Wahlausschreibens vom Tage des Erlasses an bis zum Schluss der Stimmabgabe öffentlich zugänglich zu machen.

§ 4 § 6