Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz

RiWO

§ 3 Wählerverzeichnis

Die Stimmabgabe erfolgt nach einem alle Wahlberechtigten enthaltenden Wählerverzeichnis, das von dem örtlichen Wahlvorstand aufzustellen ist. Er hat bis zum Abschluss der Stimmabgabe das Wählerverzeichnis auf dem Laufenden zu halten und kann offenbare Unrichtigkeiten berichtigen. Das Wählerverzeichnis ist bis zum Abschluss der Stimmabgabe öffentlich zugänglich zu machen.

§ 2 § 4