Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz

RiWO

§ 4 Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis

Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses müssen spätestens am Werktag vor Beginn der Stimmabgabe, 12 Uhr, beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist der Person, die Einspruch eingelegt hat, unverzüglich, möglichst noch vor Beginn der Stimmabgabe, mitzuteilen.

§ 3 § 5