Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz
RiWO§ 46 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl der Richter- und Staatsanwaltsräte
Für die Wahl der Gesamtrichterräte und des Gesamtstaatsanwaltsrates gelten die Vorschriften des Abschnitts 3 entsprechend, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.