Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz

RiWO

§ 6 Wahlvorschläge

(1) Die Vorgeschlagenen sind mit Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und Amtsbezeichnung aufzuführen. Ihre schriftliche Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag ist beizufügen. Die Zustimmung kann nicht widerrufen werden.

(2) Nach Einreichung des Wahlvorschlages kann eine darauf geleistete Unterschrift nicht mehr zurückgenommen werden.

(3) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von 18 Kalendertagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen.

§ 5 § 7