Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz

RiWO

§ 7 Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge

(1) Der Wahlvorstand prüft, ob die auf den Wahlvorschlägen benannten Bewerberinnen und Bewerber nach § 89 Absatz 2 und 3 des Brandenburgischen Richtergesetzes wählbar sind, und streicht diejenigen Personen, deren Nichtwählbarkeit festgestellt wird. Von solchen Streichungen hat der Wahlvorstand die betroffenen Personen und die oder den zur Vertretung des Vorschlages Berechtigten (§ 37 Absatz 5) unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

(2) Wahlvorschläge, die ungültig sind, weil sie nicht von der erforderlichen Zahl von Wahlberechtigten unterstützt oder weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind oder weil sie nur Namen von nichtwählbaren Bewerberinnen und Bewerbern enthalten, gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück.

(3) Wahlvorschläge, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen und nicht gemäß Absatz 2 ungültig sind, hat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb einer Frist von drei Werktagen zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, so sind diese Wahlvorschläge ungültig. Für den Fall der Verhältniswahl gilt dies nicht, wenn der Mangel nur einzelne Bewerberinnen oder Bewerber betrifft; diese Bewerberinnen oder Bewerber werden gestrichen.

§ 6 § 8