Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Kleist-Museum“

SKleistMG

§ 8 Aufgaben des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat erlässt und ändert eine Stiftungssatzung nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Stiftungssatzung sowie ihre Änderungen bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde.

(2) Der Stiftungsrat beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung und legt die wesentlichen Aufgaben und Tätigkeiten der Stiftung fest. Der Stiftungsrat entscheidet insbesondere über

die Feststellung des Haushaltsplanes und der Finanzplanung,

die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes,

die Berufung und Abberufung des Vorstandes sowie dessen Einstellung und Entlassung,

den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen nach § 2 Absatz 4.

(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung gegenüber dem Vorstand.

(4) Der Zustimmung des Stiftungsrates bedürfen

die Einstellung aller Beschäftigten ab Entgeltgruppe 13 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder,

der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken,

die Annahme von Erbschaften, Schenkungen, Zuwendungen und Zustiftungen,

die Veräußerung von Sammlungsgegenständen; eine Veräußerung ist nur zulässig, wenn mit dem Veräußerungserlös der Sammlungsbestand ergänzt wird oder als Stiftungsvermögen erhalten bleibt.

(5) Der Stiftungsrat kann die Vorsitzende oder den Vorsitzenden beauftragen, über die Zustimmung in bestimmten Bereichen allein zu entscheiden. Dies gilt nicht für den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken.

(6) Das Nähere regelt die Stiftungssatzung.

Einzelnorm

§ 7 § 9