Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schullaufbahnverordnung

SchulLV

§ 18b Fachliche Voraussetzungen

Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn gemäß § 18a erfüllen Lehrkräfte mit der Befähigung zum Unterrichten in einem Fach an allgemeinbildenden Schulen und an Oberstufenzentren gemäß § 8a Absatz 1 und 2 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes.

§ 18a § 18c