Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schullaufbahnverordnung

SchulLV

§ 18c Voraussetzungen für die Beförderung

Zur Bildungsamtsrätin, zum Bildungsamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) kann befördert werden, wer die

fachlichen Voraussetzungen gemäß § 18b erfüllt und zusätzlich eine zweite achtzehnmonatige Zertifikatsqualifizierung mit Studienleistungen im Umfang von 45 Leistungspunkten nach ECTS mit bestandener Prüfung nachweist.

§ 18b § 18d