Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schullaufbahnverordnung
SchulLV§ 18c Voraussetzungen für die Beförderung
Zur Bildungsamtsrätin, zum Bildungsamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) kann befördert werden, wer die
fachlichen Voraussetzungen gemäß § 18b erfüllt und zusätzlich eine zweite achtzehnmonatige Zertifikatsqualifizierung mit Studienleistungen im Umfang von 45 Leistungspunkten nach ECTS mit bestandener Prüfung nachweist.