Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schullaufbahnverordnung

SchulLV

§ 18d Laufbahn der Bildungsamtsrätin und des Bildungsamtsrats an allgemeinbildenden Schulen und an Oberstufenzentren

Zur Laufbahn gehört als Eingangsamt das Amt der Bildungsamtsrätin, des Bildungsamtsrats (Besoldungsgruppe A 12).

§ 18c § 18e