Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schullaufbahnverordnung

SchulLV

§ 18e Fachliche Voraussetzungen

Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn gemäß § 18d erfüllen Lehrkräfte mit einer Befähigung zum Unterrichten in zwei Fächern an allgemeinbildenden Schulen und an Oberstufenzentren gemäß § 8a Absatz 1 und 3 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes.

§ 18d § 19