Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schullaufbahnverordnung

SchulLV

§ 19 Laufbahn des schulpsychologischen Dienstes

Die fachlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Schulpsychologierätin, zum Schulpsychologierat (Besoldungsgruppe A 13) erfüllt, wer einen Masterabschluss in der Fachrichtung Psychologie, eine Diplomhauptprüfung für Psychologie an einer wissenschaftlichen Hochschule abgelegt oder eine Promotion in Psychologie erfolgreich abgeschlossen hat und eine hauptberufliche Tätigkeit von zwei Jahren und sechs Monaten nachweist. Auf die hauptberufliche Tätigkeit können im Schuldienst verbrachte Zeiten bis zu zwei Jahren angerechnet werden.

§ 18e § 20