Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schullaufbahnverordnung
SchulLV§ 20 Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes
Zur Laufbahn gehören als
Eingangsamt das Amt der Schulrätin, des Schulrats (Besoldungsgruppe A 14) und
Beförderungsämter
das Amt der Oberschulrätin, des Oberschulrats (Besoldungsgruppe A 15),
das Amt der Oberschulrätin, des Oberschulrats (Besoldungsgruppe A 16),
das Amt der Leitenden Oberschulrätin, des Leitenden Oberschulrats (Besoldungsgruppe B 2) und
das Amt der Ministerialdirigentin, des Ministerialdirigenten (Besoldungsgruppe B 5).