Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schullaufbahnverordnung

SchulLV

§ 20 Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes

Zur Laufbahn gehören als

Eingangsamt das Amt der Schulrätin, des Schulrats (Besoldungsgruppe A 14) und

Beförderungsämter

das Amt der Oberschulrätin, des Oberschulrats (Besoldungsgruppe A 15),

das Amt der Oberschulrätin, des Oberschulrats (Besoldungsgruppe A 16),

das Amt der Leitenden Oberschulrätin, des Leitenden Oberschulrats (Besoldungsgruppe B 2) und

das Amt der Ministerialdirigentin, des Ministerialdirigenten (Besoldungsgruppe B 5).

§ 19 § 21