Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schullaufbahnverordnung
SchulLV§ 21 Voraussetzungen für die Ernennung und Beförderung
(1) In der Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes kann ernannt werden
zur Schulrätin, zum Schulrat (Besoldungsgruppe A 14), wer die fachlichen Voraussetzungen für eine Laufbahn gemäß den Abschnitten 1 bis 5 erfüllt, eine mindestens fünfjährige Dienstzeit abgeleistet hat und davon mindestens zwei Jahre
eine leitende Funktion gemäß § 69 Absatz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes innerhalb dieser Schulstufe wahrgenommen hat oder
als Leiterin, Leiter oder stellvertretende Leiterin, stellvertretender Leiter eines Pädagogischen Zentrums beauftragt worden ist oder
mit einer über die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit hinausgehenden Wahrnehmung von Aufgaben in der Schulaufsicht gemäß § 2 Absatz 2 und an nachgeordneten Einrichtungen im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums beauftragt worden ist,
zur Oberschulrätin, zum Oberschulrat (Besoldungsgruppe A 15), wer eine mindestens zweijährige Dienstzeit im Schulaufsichtsdienst abgeleistet hat,
zur Oberschulrätin, zum Oberschulrat (Besoldungsgruppe A 16), wer eine mindestens einjährige Dienstzeit als Oberschulrätin, Oberschulrat (Besoldungsgruppe A 15) abgeleistet hat,
zur Leitenden Oberschulrätin, zum Leitenden Oberschulrat (Besoldungsgruppe B 2), wer eine mindestens achtjährige Dienstzeit im Schul- und Schulaufsichtsdienst und davon eine mindestens einjährige Dienstzeit als Oberschulrätin, Oberschulrat (Besoldungsgruppe A 16) abgeleistet hat und
zur Ministerialdirigentin, zum Ministerialdirigenten (Besoldungsgruppe B 5), wer eine mindestens fünfjährige Dienstzeit im Schulaufsichtsdienst und davon mindestens eine zweijährige Dienstzeit als Oberschulrätin, Oberschulrat (Besoldungsgruppe A 16) abgeleistet hat; das Amt der Leitenden Oberschulrätin, des Leitenden Oberschulrats (Besoldungsgruppe B 2) ist zu durchlaufen; das Amt der Ministerialdirigentin, des Ministerialdirigenten darf nur nach Maßgabe des § 120 Landesbeamtengesetz übertragen werden.
(2) Die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Nummer 1 werden auch erfüllt, wenn eine für eine schulaufsichtliche Tätigkeit bei der für Schule zuständigen obersten Dienstbehörde oder einer ihr nachgeordneten Einrichtung geeignete abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung und eine mindestens fünfjährige für den Schulaufsichtsdienst geeignete Tätigkeit , davon mindestens zwei Jahre Tätigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c nachgewiesen werden.