Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schullaufbahnverordnung
SchulLV§ 28 Probezeit
(1) Die laufbahnrechtliche Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Laufbahnbefähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. Die Probezeit soll insbesondere zeigen, ob die Beamtinnen und Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in der Lage sind, die Aufgaben der Laufbahn zu erfüllen.
(2) Die Probezeit dauert drei Jahre.
(3) Mit der schriftlichen Festsetzung der Probezeit sollen Zeiten in einem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen, die nach dem Bestehen der Staatsprüfung zurückgelegt worden sind, angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der jeweiligen Laufbahn entsprochen hat.
(4) Die nach Absatz 3 festgesetzte Probezeit kann für Beamtinnen und Beamte, welche die Staatsprüfung oder die Qualifizierung nach den §§ 18b oder 18e mit mindestens der Note „gut“ bestanden haben und deren praktische Bewährung mindestens der Note „gut“ entspricht, um ein Drittel gekürzt werden.
(5) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind während der Probezeit zu bewerten. Bei Ablauf der Probezeit wird abschließend festgestellt, ob sich die Beamtin oder der Beamte bewährt hat. Wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit nicht festgestellt werden kann, kann die Probezeit schriftlich um höchstens zwei Jahre verlängert werden; sie darf jedoch insgesamt die Höchstfrist nach dem Landesbeamtengesetz nicht überschreiten.
(6) Als Probezeit gilt die Zeit eines Urlaubs
für eine hauptberufliche Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen einschließlich eines Auslandsschuldienstes, bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages sowie bei kommunalen Spitzenverbänden oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe,
ohne Dienstbezüge, der dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient oder
unter vollständiger oder teilweiser Fortgewährung der Besoldung,
wenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist bei Gewährung des Urlaubs von der für Schule zuständigen obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle schriftlich festzustellen. Der Zeit eines Urlaubs nach Satz 1 Nummer 1 steht die Zeit einer von der für Schule zuständigen obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle angeordneten Tätigkeit bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich.
(7) Der Zeitraum einer Abwesenheit mit Ausnahme der Abwesenheitszeiten gemäß Absatz 6, der ein Viertel der geforderten Probezeit überschreitet, wird nicht auf die Probezeit angerechnet. Bei unterrichtlicher Tätigkeit bleiben bei der Berechnung der Abwesenheitszeiten die Schulferien außer Betracht.
(8) Auf die Probezeit können Zeiten einer gleichwertigen Tätigkeit bis zur Dauer einer Mindestprobezeit von einem Jahr angerechnet werden.
(9) Auf die Probezeit anrechenbare Zeiten setzen eine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit voraus.
(10) Es ist mindestens ein Jahr Probezeit abzuleisten.
(11) Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewährt haben, werden entlassen. Wird während der Probezeit auf Grund der erbrachten Leistungen festgestellt, dass ein erfolgreicher Abschluss der Probezeit gefährdet ist, ist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gefährdung erstmals erkennbar ist, dies zu dokumentieren und der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen. Wird eine mangelnde Bewährung festgestellt, kann die Entlassung vorzeitig vorgenommen werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit festgestellt werden kann und Gelegenheit zur Verbesserung gegeben worden ist.
(12) Die Probezeit gemäß § 120 des Landesbeamtengesetzes bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.