Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schullaufbahnverordnung
SchulLV§ 29 Ausnahmen für die Dauer der Probezeit für bereits ernannte Beamtinnen und Beamte
Beamtinnen und Beamte, die in einer der in Kapitel 2 Abschnitt 1 bis 6 genannten Laufbahnen bereits Teile der Probezeit abgeleistet haben und in eine andere Laufbahn gemäß Kapitel 2 Abschnitt 1 bis 6 wechseln, haben in der neuen Laufbahn nur noch den verbleibenden Teil der Probezeit abzuleisten. Es sind jedoch mindestens sechs Monate Probezeit in der neuen Laufbahn abzuleisten.