Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schullaufbahnverordnung
SchulLV§ 30 Ermittlung und Berücksichtigung von Dienstzeiten
(1) Nach Ablauf der in dieser Verordnung genannten Dienstzeiten, deren Ableistung Voraussetzung für die Beförderung ist, wird die praktische Bewährung im bisherigen Statusamt als weitere Voraussetzung für die Beförderung festgestellt. Die Dienstzeiten rechnen ab der erfolgreich abgeleisteten Probezeit.
(2) Zeiten, die nach Bestehen einer Laufbahnprüfung in einem Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst oder an einer Ersatzschule zurückgelegt worden sind, sollen auf die Dienstzeit angerechnet werden, wenn
die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der entsprechenden Laufbahn entsprochen hat und
sie nicht schon auf die Probezeit angerechnet worden sind.
(3) Zeiten, die vor Bestehen einer Laufbahnprüfung in einem Beschäftigungsverhältnis als Lehrkraft im öffentlichen Dienst oder an einer Ersatzschule zurückgelegt worden sind, sollen zu einem Viertel auf die Dienstzeiten angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat.
(4) Die in dieser Verordnung genannten und erbrachten Dienstzeiten, deren Ableistung Voraussetzung für eine Beförderung ist, müssen mindestens zur Hälfte in der Schulstufe, in der das Beförderungsamt wahrgenommen werden soll, abgeleistet worden sein.
(5) Für Beamtinnen und Beamte, welche die Staatsprüfung mit mindestens der Note „gut“ bestanden haben und deren praktische Bewährung mindestens der Note „gut“ entspricht, kann bei der Berechnung der Dienstzeit ein Jahr angerechnet werden, soweit eine Anrechnung nicht schon auf die Probezeit erfolgt ist.
(6) Bei der Berechnung von Dienstzeiten ist eine Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu berücksichtigen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit wird die Teilzeit entsprechend ihrem Verhältnis zu einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 50 vom Hundert berücksichtigt.
(7) Als Dienstzeit gilt auch
bis zur Dauer von insgesamt drei Jahren die Zeit
eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe oder
eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, der dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
wenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt wird und das Vorliegen der Voraussetzungen bei Gewährung des Urlaubs von der für Schule zuständigen obersten Dienstbehörde schriftlich festgestellt worden ist,
bis zur Dauer von insgesamt drei Jahren die Zeit
eines Urlaubs für eine Tätigkeit als wissenschaftliche Assistentin, wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführerin, Geschäftsführer bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages sowie bei kommunalen Spitzenverbänden oder
der Wahrnehmung von Tätigkeiten auf einem Dienstposten in einer obersten Dienstbehörde des Landes Brandenburg,
wenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt wird,
ohne zeitliche Begrenzung die Zeit der Wahrnehmung von Tätigkeiten im Auslandsschuldienst und
im Übrigen die Zeit eines Urlaubs nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz oder einer Beurlaubung gemäß § 80 des Landesbeamtengesetzes, wenn die Beamtin oder der Beamte
ein Kind, für das ihr oder ihm die Personensorge zusteht und das in ihrem oder seinem Haushalt lebt oder
ein Kind im Sinne des § 1 Absatz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder
nach ärztlicher Bescheinigung einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
überwiegend betreut oder erzieht.
(8) Für die Zeit einer Beurlaubung nach Absatz 7 Nummer 4 wird jeweils der Zeitraum der Verzögerung bis zu 12 Monaten zugrunde gelegt. Insgesamt können höchstens drei Jahre berücksichtigt werden.
(9) Im Falle der Berücksichtigung von Dienstzeiten nach den Absätzen 2 bis 8 ist jedoch in jedem Fall mindestens ein Jahr Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 im öffentlichen Schuldienst abzuleisten.