Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schullaufbahnverordnung
SchulLV§ 32 Schwerbehinderte
(1) Von Schwerbehinderten darf bei der Einstellung, Übertragung höherbewerteter Dienstposten und Beförderung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden.
(2) Im Prüfungsverfahren und bei der Erstellung von Leistungsnachweisen sind für Schwerbehinderte die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen vorzusehen. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden.
(3) Bei der Beurteilung der Leistung Schwerbehinderter sind Minderungen der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.