Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schullaufbahnverordnung
SchulLV§ 33 Laufbahnwechsel
(1) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt oder die in dieser Verordnung beschriebenen fachlichen Voraussetzungen erfüllt und eine sechsmonatige Einführungszeit ableistet.
(2) Eine im Land Brandenburg erworbene Laufbahnbefähigung kann als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden. Laufbahnen sind gleichwertig, wenn
sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und
die Befähigung für die neue Laufbahn
eine im Wesentlichen gleiche Vor- und Ausbildung voraussetzt oder
auf Grund der Vor- und Ausbildung sowie Tätigkeit in der bisherigen Laufbahn durch Ergänzungsausbildung erworben werden kann.
(3) Die für Schule zuständige oberste Dienstbehörde trifft die Entscheidung für die Feststellung der Befähigung über eine gleichwertige Laufbahn gemäß Absatz 2.
(4) Beamtinnen und Beamten im schulpsychologischen Dienst kann ein ihrer Lehrbefähigung gemäß Kapitel 2 Abschnitt 1 bis 5 entsprechendes Amt übertragen werden. § 30 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt. Bei einer Beförderung in ein Amt im Schul- oder Schulaufsichtsdienst werden die im schulpsychologischen Dienst verbrachten Dienstzeiten angerechnet.