Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schullaufbahnverordnung

SchulLV

§ 31 Übertragung von höherbewerteten Dienstposten

(1) Vor einer Beförderung haben die Beamtinnen und Beamten die Eignung für den höherbewerteten Dienstposten nachzuweisen. Die Erprobungszeit beträgt

für die Wahrnehmung einer Funktion im Schulaufsichtsdienst, als stellvertretende Schulleiterin, stellvertretender Schulleiter, Abteilungsleiterin, Abteilungsleiter an einem Oberstufenzentrum, Studiendirektorin, Studiendirektor zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben und als Leiterin, Leiter eines Pädagogischen Zentrums ein Jahr und

für alle übrigen Beförderungsämter neun Monate.

(2) Auf die Erprobungszeit werden Zeiten angerechnet, in denen die Beamtin oder der Beamte bereits vor der Übertragung der Funktion mit der Wahrnehmung der Geschäfte dieses Dienstpostens oder eines entsprechenden Dienstpostens gleicher Bewertung und Tätigkeit schriftlich beauftragt worden ist und sich dabei bewährt hat.

(3) Die Erprobung kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt sind, auch im Rahmen der Probezeit nach § 28 stattfinden.

(4) Bei Zeiten einer Abwesenheit von mehr als einem Drittel verlängert sich die Erprobungszeit, soweit eine Mindesterprobungszeit von sechs Monaten noch nicht erreicht ist, entsprechend. Bei unterrichtlicher Tätigkeit bleiben bei der Berechnung der Abwesenheitszeiten die Schulferien außer Betracht.

(5) Wenn die Eignung nicht festgestellt werden kann, ist von der Übertragung des Dienstpostens abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen.

(6) Bei der Wahrnehmung einer leitenden Funktion gemäß § 120 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes entfällt die Erprobungszeit nach Absatz 1 Satz 2.

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