Gesetze / Landesrecht Brandenburg / SprachfestFörderverordnung
SfFV§ 3 Teilnahmeverpflichtung
(1) Kinder, die für das folgende Schuljahr in der Schule anzumelden sind und deren Wohnung oder gewöhnlicher Aufenthaltsort sich bis zum 31. Oktober im Jahr vor der Einschulung im Land Brandenburg befindet, sind verpflichtet, an dem Verfahren zur Sprachstandsfeststellung teilzunehmen. Die Sprachstandsfeststellung findet im Jahr vor der Einschulung statt. Bei festgestelltem Sprachförderbedarf besteht die Pflicht, an einer geeigneten Sprachförderung in einer Kindertagesstätte teilzunehmen.
(2) Kinder, die im Jahr vor der Einschulung über den 31. Oktober hinaus eine Kindertagesstätte außerhalb des Landes Brandenburg besuchen, sind vom Verfahren der Sprachstandsfeststellung und kompensatorischen Sprachförderung befreit. Ihnen kann die Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung sowie die mögliche Teilnahme an der Sprachförderung von der Kindertagesstätte im Einzelfall gestattet werden. Bei Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung besteht die Verpflichtung, an der Sprachförderung teilzunehmen, wenn ein Sprachförderbedarf festgestellt wurde.
(3) Kinder, die sich in sprachtherapeutischer Behandlung befinden, und Kinder, bei denen auf Grund der Art und Schwere ihrer Behinderung eine Sprachförderung gemäß § 5 nicht durchgeführt werden kann, werden von der Verpflichtung zur Teilnahme gemäß Absatz 1 befreit.
(4) Die Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung und der Sprachförderung begründet kein zusätzliches oder sonst selbstständiges Betreuungsverhältnis mit einer Kindertagesstätte. Die Aufsicht gemäß § 5 Absatz 5 bleibt unberührt.