Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Stift-Neuzelle-Gesetz
StNeuzG§ 10 Geschäftsjahr und Wirtschaftsplan
(1) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
(2) Die Stiftung stellt einen Wirtschaftsplan auf.
Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Stift-Neuzelle-Gesetz
StNeuzG(1) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
(2) Die Stiftung stellt einen Wirtschaftsplan auf.