Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Stift-Neuzelle-Gesetz
StNeuzG§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist es,
die denkmalgeschützte Klosteranlage des Stifts Neuzelle wiederherzustellen, zu pflegen, zu erhalten, einer ihrer Bedeutung gerecht werdenden Nutzung zuzuführen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen,
die kulturelle Tradition und das historische Erbe des Stifts Neuzelle zu wahren, indem sie insbesondere Einrichtungen und Veranstaltungen, die der Kultur, Wissenschaft und Bildung dienen, unterhält oder fördert.
Das Nähere regelt die Stiftungssatzung.
(2) Die Stiftung verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
(3) Die Stiftung kann jeweils durch Satzung für Betriebe gewerblicher Art bestimmen, dass der Betrieb nach Maßgabe des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils der Abgabenordnung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt.