Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag Klinisch-epidemiologisches Krebsregister Brandenburg-Berlin
StV-KKRBBArt 3 * Beleihung und Aufsicht
(1) Die Durchführung der Aufgaben nach diesem Staatsvertrag wird der „Klinisch-epidemiologisches Krebsregister Brandenburg-Berlin gGmbH“ (gGmbH) mit deren Einverständnis übertragen und diese insoweit mit hoheitlicher Gewalt beliehen. Die gGmbH hat ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke zu verfolgen. Alleingesellschafterin der gGmbH ist die Landesärztekammer Brandenburg. Die Landesärztekammer Brandenburg ist nicht befugt, ihre Anteile an der gGmbH ganz oder teilweise an Dritte zu veräußern oder zu verpfänden oder Dritte mit der Ausübung ihrer Stimmrechte zu bevollmächtigen. Änderungen des Gesellschaftsvertrages der gGmbH nach § 53 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die Ausübung der Bestimmungsrechte der Gesellschafterin nach § 46 Nummer 1 und 5 bis 8 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie die Anstellung von Personen der Geschäftsführung bedürfen der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die gGmbH sowie deren Geschäftsführung und die Personen, denen Prokura erteilt wurde, unterliegen der Fachaufsicht nach Absatz 2.
(2) Das Krebsregister unterliegt der Fachaufsicht der obersten Landesgesundheitsbehörde des Landes Brandenburg (Aufsichtsbehörde). Die Aufsicht ist im Einvernehmen mit der obersten Landesgesundheitsbehörde des Landes Berlin auszuüben.
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* Artikel 3 tritt am Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Der Tag, an dem Artikel 3 in Kraft tritt, wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt gegeben.