Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)“
StiftG-EUV§ 10 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und den Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten der Universität. Sofern an der Universität ein Präsidialkollegium besteht, setzt sich der Stiftungsvorstand aus den Mitgliedern des Präsidialkollegiums der Universität zusammen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident wird von der Wahlversammlung nach § 11 gewählt. Gewählt ist, wer in beiden Kammern die erforderliche Mehrheit erhält. Die Wahl wird von einer Findungskommission vorbereitet, die paritätisch aus Mitgliedern beider Kammern der Wahlversammlung besetzt ist. Die Gleichstellungsbeauftragte ist entsprechend § 65 Absatz 2 Satz 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes zu beteiligen. Das Nähere zum Vorsitz in der Wahlversammlung, zur Umsetzung des gleichen Stimmverhältnisses, zum Wahlverfahren und zur Findungskommission regelt das zuständige Organ der Universität im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat in der Grundordnung.
(3) Die Wahl der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten erfolgt nach Maßgabe der Grundordnung der Universität. Für die Wahl von hauptberuflichen Vizepräsidentinnen oder hauptberuflichen Vizepräsidenten ist ein einvernehmlicher Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten und des Stiftungsrats erforderlich.
(4) § 65 Absatz 4 und 7 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Landeshochschulrats in § 65 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 7 Satz 2 sowie an die Stelle des für Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung in § 65 Absatz 4 Satz 3 und Satz 4 der Stiftungsrat tritt.
(5) Der Stiftungsvorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung, bereitet die Beschlüsse des Stiftungsrats vor und führt sie aus. Dies gilt nicht für Aufgaben nach § 8 Absatz 2 Satz 2 Nummer 12. Er schließt mit der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde und der Universität auf der Grundlage der Hochschulentwicklungsplanung des Landes Hochschulverträge und andere Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach Maßgabe von § 5 Absatz 7 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes ab. In wichtigen Angelegenheiten unterrichtet der Stiftungsvorstand den Stiftungsrat.
(6) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Stiftung nach außen.
(7) Das Nähere regelt die Stiftungssatzung. Diese muss insbesondere sicherstellen, dass Billigkeitsentscheidungen, Entscheidungen über den Abschluss und die Veränderung von Verträgen, mit Ausnahme von Arbeitsverträgen mit Mitgliedern der Organe der Stiftung, mit Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule sowie Entscheidungen über den Abschluss von Vergleichen und solche über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen von mindestens zwei Verantwortlichen zu treffen sind.