Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)“

StiftG-EUV

§ 12 Dienstherrnfähigkeit; dienst- und arbeitsrechtliche Befugnisse

(1) Der Stiftung wird das Recht verliehen, eigene Beamtinnen und Beamte zu haben. Sie ist Arbeitgeberin und Ausbilderin.

(2) Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten der Stiftung ist die Präsidentin oder der Präsident. Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der hauptberuflichen Vizepräsidentinnen oder hauptberuflichen Vizepräsidenten ist der Stiftungsrat. Die oberste Dienstbehörde übt das Ernennungsrecht für die Beamtinnen und Beamten der Stiftung aus.

(3) Bei der Präsidentin oder dem Präsidenten und den hauptberuflichen Vizepräsidentinnen oder hauptberuflichen Vizepräsidenten tritt an die Stelle der oder des Dienstvorgesetzten nach dem Landesdisziplinargesetz die oder der Vorsitzende des Stiftungsrats und an die Stelle der oder des höheren Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde die Rechtsaufsichtsbehörde für die Stiftung.

(4) Soweit in den in Abschnitt 6 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes genannten Vorschriften sowie in den hierzu vom für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung erlassenen Rechtsverordnungen dienst- und arbeitsrechtliche Befugnisse des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung vorgesehen sind, ist mit Ausnahme der in § 48 Absatz 2 und § 54 Absatz 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes genannten Fälle der Stiftungsrat zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Soweit in § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1, §§ 7 bis 10 der Hochschulleistungsbezügeverordnung die Zuständigkeit der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde vorgesehen ist, tritt an dessen Stelle der Stiftungsrat.